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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23   

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https://dejure.org/2023,39748
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23 (https://dejure.org/2023,39748)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23 (https://dejure.org/2023,39748)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 26. September 2023 - 2 TaBV 4/23 (https://dejure.org/2023,39748)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 1 TVG, § 99 Abs 2 Nr 1 BetrVG, § 99 Abs 4 BetrVG
    Zustimmungsersetzung - Eingruppierung - Entgeltrahmentarifvertrag für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern - Lagerarbeiter

  • IWW

    § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), § ... 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, §§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG, § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 99 BetrVG, §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung eines Arbeitnehmers

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 725/98

    Eingruppierung der Tätigkeit einer Packerin in Lohngruppen

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23
    Für die Auslegung des Begriffs "Packer" im Sinne der Lohngruppe 2 des ETV ist auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppen 1 und 2 zurückzugreifen (BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 87 ff., juris).(Rn.53).

    Dabei müssen aber wegen der Vergleichbarkeit der alternativ genannten Eingruppierungsmerkmale diese zuletzt genannten solche sein, wie sie regelmäßig durch eine dreimonatige Einarbeitungszeit erworben werden (BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 97, juris).(Rn.55).

    Die streitbefangene Tätigkeit könnte danach nur dann mit dem Tätigkeitsbeispiel "Packer" benannt sein, wenn daneben auch noch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 2 des ETV vorliegen (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 87 ff., juris).

    Gleiches gilt unzweifelhaft auch für das Eingruppierungsmerkmal "Übung" (BAG, Urteil vom 07.07.1999 - 10 AZR 725/98 - Rn. 97, juris).

  • BAG, 03.12.1985 - 4 AZR 314/84

    Eingruppierung in Lohngruppe - Lohntarifvertrag für den Einzelhandel

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23
    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 4 AZR 314/84 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20, juris).(Rn.50).

    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 4 AZR 314/84 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20, juris).

    Kommissionierer sind üblicherweise Lagerarbeiter, da sie aus einem Lager bestellte Waren für Kunden heraussuchen und zusammenstellen müssen (BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 4 AZR 314/84 - Rn. 19, juris).

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08

    Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23
    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 4 AZR 314/84 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20, juris).(Rn.50).

    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 4 AZR 314/84 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20, juris).

  • BAG, 23.09.2009 - 4 AZR 333/08

    Eingruppierung einer Kassiererin

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23
    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 4 AZR 314/84 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20, juris).(Rn.50).

    Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, die nicht aus sich heraus ausgelegt werden können, wenn dasselbe Tätigkeitsbeispiel in mehreren Beschäftigungs- oder Vergütungsgruppen auftaucht und damit als Kriterium für eine bestimmte Beschäftigungsgruppe ausscheidet, oder wenn es um eine Tätigkeit geht, die in den tariflichen Tätigkeitsbeispielen nicht aufgeführt ist (BAG, Urteil vom 03.12.1985 - 4 AZR 314/84 - Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, juris; BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08 - Rn. 20, juris).

  • ArbG Oberhausen, 11.04.2023 - 1 BV 13/22
    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23
    Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.01.2023 zum Aktenzeichen 1 BV 13/22 wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 15.01.2023, Az.: 1 BV 13/22, aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

  • BAG, 23.01.2019 - 4 ABR 56/17

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung - körperlich

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2023 - 2 TaBV 4/23
    Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten, sind deshalb die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinien für die Bewertung mit zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 23.01.2019 - 4 ABR 56/17 - Rn. 27, juris).
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